Dass sie es unterlassen habe, dies im Reglement entsprechend ausdrücklich festzuhalten, sei nicht massgebend. Die separate Vereinbarung, welcher die Berufungsbeklagte mit Unterschrift am 19. November 2013 vorbehaltlos zugestimmt habe, regle die Folgen eines Geschäftsverlustes auf den variablen Leistungslohn allgemein und unabhängig von einem unterjährigen Austritt. Wenn kein Gewinn erzielt worden sei, sei auch Ziff. 3.2 des Anhanges 7 nicht anwendbar. Sie habe weder bis zum Austritt der Berufungsbeklagten per Ende Mai 2014 noch bis Ende Jahr einen Gewinn erzielt (Berufungsbeilagen 8 und 9).