Die Berufungsbeklagte, bei der die Beweislast liege, belege in keiner Weise, dass in ihrem Fall von der Regel abgewichen worden sei. Zudem habe die Berufungsbeklagte mit ihrer Unterschrift am 19. November 2013 ausdrücklich zugestimmt und akzeptiert, dass bei Verlust kein Leistungslohn geschuldet und auszubezahlen sei. Dies sei eine den Arbeitsvertrag abändernde schriftliche Vereinbarung. Dass sie es unterlassen habe, dies im Reglement entsprechend ausdrücklich festzuhalten, sei nicht massgebend.