Ihrer Erfolgsrechnung per 31. Mai 2014 könne entnommen werden, dass sie zu diesem Zeitpunkt knappe CHF 900'000.00 Verlust gemacht habe. Auch per Ende Dezember 2014 habe sie gemäss der Jahresrechnung 2014 keinen Gewinn verzeichnet. Bei Verlust stelle der Satz «Das neue System für den variablen Leistungslohn gilt nur wenn die Firma Gewinn macht» die Regel dar. Dieser Satz enthalte keine Kann-Bestimmung. Hingegen handle es sich beim Vorbehalt, trotz Verlust individuell einzelnen Mitarbeitern einen variablen Leistungslohn auszuzahlen, um eine Kann-Bestimmung. Die Berufungsbeklagte, bei der die Beweislast liege, belege in keiner Weise, dass in ihrem Fall von der Regel abgewichen worden sei.