Anlässlich der Mitarbeiterinformation sowie in der Präsentation vom 6. November 2013 sei ausdrücklich festgehalten und den Mitarbeitern deutlich gemacht worden, dass das neue System des variablen Leistungslohnes nur greife, wenn sie Gewinn verzeichne. Daraus werde ohne Weiteres deutlich, dass der neue Anhang 7 «Variabler Leistungslohn» gar nicht zur Anwendung gelange und die Mitarbeiter folglich auch keinen Anspruch auf variablen Leistungslohn hätten. Relevant sei somit, ob sie im Jahr 2014 Verluste geschrieben habe oder nicht. Ihrer Erfolgsrechnung per 31. Mai 2014 könne entnommen werden, dass sie zu diesem Zeitpunkt knappe CHF 900'000.00 Verlust gemacht habe.