Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, die Amtsgerichtsstatthalterin sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Anhang 7 «Variabler Leistungslohn» zur Anwendung gelange, dass das Absehen von der Auszahlung eines variablen Leistungslohnes bei Verlust zu beweisen sei und mangels dieses Beweises ein Geschäftsverlust der Berufungsklägerin vorliegend nicht relevant, aber auch nicht bewiesen sei. Anlässlich der Mitarbeiterinformation sowie in der Präsentation vom 6. November 2013 sei ausdrücklich festgehalten und den Mitarbeitern deutlich gemacht worden, dass das neue System des variablen Leistungslohnes nur greife, wenn sie Gewinn verzeichne.