Bei Verlust behalte sich die Geschäftsleitung vor, den variablen Leistungslohn individuell festzulegen.» Es werde von der Beklagten lediglich behauptet, es sei von der Möglichkeit, von einem variablen Leistungslohn abzusehen, Gebrauch gemacht worden. Dies sei aber mit keinem Dokument belegt. Da der Klägerin bei Erfüllung ihrer Ziele grundsätzlich ein Leistungslohn zustehe und die Beklagte nicht beweisen könne, dass sie von ihrer Verzichtsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe, sei der variable Leistungslohn geschuldet. Dessen ziffernmässige Berechnung durch die Klägerin sei unbestritten geblieben.