Gemäss Ziff. 2.9 des Anhangs 7 behalte sich die Geschäftsleitung der Beklagten in begründeten Ausnahmefällen, so namentlich bei Geschäftsverlust, vor, den variablen Leistungslohn herabzusetzen bzw. ganz zu streichen. Sowohl dem Reglement wie auch der Präsentation anlässlich der Mitarbeiterinformation könne entnommen werden, dass es sich um eine «Kann-Bestimmung» handle. In der Präsentation werde festgehalten: «Das neue System für den variablen Leistungslohn gilt nur, wenn die Firma Gewinn macht. Bei Verlust behalte sich die Geschäftsleitung vor, den variablen Leistungslohn individuell festzulegen.»