Es könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen, wenn es die Beklagte unterlasse, anlässlich eines Mitarbeitergesprächs eine Zielvereinbarung aufzusetzen. Es wäre an der Beklagten gewesen, die Rahmenbedingungen für den variablen Leistungslohn festzulegen, könne sich doch die Klägerin nicht selbst Ziele setzen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin die Ziele für das Jahr 2014 erreicht habe. Unbestrittenermassen sei für die Klägerin das neu eingeführte Reglement über den variablen Leistungslohn mitsamt dem Anhang 7 per 1. März 2014 anwendbar gewesen. Gemäss Ziff.