2. Zum variablen Lohn hielt die Vorderrichterin in den Urteilserwägungen vorab fest, dass die Klägerin nach ihrem Arbeitsvertrag vom 18. Mai 2012 in Verbindung mit Ziffer 2.1 des Reglements «Variabler Leistungslohn» zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Basislohn (Fixgehalt) Anspruch auf eine erfolgs- und leistungsabhängige jährliche variable Lohnkomponente habe, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Es könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen, wenn es die Beklagte unterlasse, anlässlich eines Mitarbeitergesprächs eine Zielvereinbarung aufzusetzen.