Das Arbeitsverhältnis der Berufungsbeklagten mit der Berufungsklägerin begann am 1. August 2012 und endete am 31. Mai 2014. Per 1. März 2014 führte die Berufungsklägerin einen neuen Anhang 7 «Variabler Leistungslohn» ein (Klagebeilage 9). Gemäss dessen Ziffern 2.1 und 2.2 handelt es sich um eine erfolgs- und leistungsabhängige Lohnkomponente, die nach Funktion, kollektivem Unternehmenserfolg und individueller Leistung bemessen wird. Bei unterjährigem Austritt erfolgt nach Ziffer 3.2 Absätze 1 und 2 die Auszahlung des variablen Leistungslohnes pro rata temporis, abhängig vom Erfüllungsgrad der persönlichen Ziele, währenddem der kollektive Erfolgsanteil […] entfällt.