II. 1.1 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der variable Lohn, welcher der Berufungsbeklagten zugesprochen worden ist. Demgegenüber hat die Berufungsbeklagte die Abweisung der geltend gemachten Pauschalspesen akzeptiert. 1.2 Vorab wird nachfolgend der Grundsachverhalt, welcher der Streitsache zugrunde liegt und insofern als unbestritten betrachtet werden kann, wiedergegeben. Dasselbe gilt für die Bestimmungen und Dokumente, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid abgestützt hat und deren Anwendbarkeit umstritten ist. 1.3 Das Arbeitsverhältnis der Berufungsbeklagten mit der Berufungsklägerin begann am 1. August 2012 und endete am 31. Mai