Die Klägerin (von nun an die Berufungsbeklagte) schloss in ihrer Berufungsantwort vom 7. Mai 2016 (Postaufgabe) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. Ziffer 1 Satz 1 des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen und ihr Rechtsbegehren betreffend variabler Leistungslohn sei gutzuheissen, u.K.u.E.F. 6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.