4. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Frist- und formgerecht erhob die Beklagte (von nun an die Berufungsklägerin) am 6. April 2016 Berufung gegen dieses Urteil und verlangte die Aufhebung von Ziffer 1 Satz 1 und die Abweisung des Rechtsbegehrens der Klägerin betreffend variabler Leistungslohn. Weiter verlangte sie, die Parteientschädigungen des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss den Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien neu zu verlegen, u.K.u.E.F. 5. Die Klägerin (von nun an die Berufungsbeklagte) schloss in ihrer Berufungsantwort vom 7. Mai 2016 (Postaufgabe) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung.