{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-32_2016-09-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132259&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4859db0bc5adaf451096cbf27e07a100"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.09.2016 ZKBER.2016.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:04", "Checksum": "8d9af16a35dbceab461ecdd250bb1592", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.09.2016 ZKBER.2016.32\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n5.2 Der Standpunkt der Berufungsklägerin beruht darauf, dass durch die Unterzeichnung der Empfangsbestätigung durch die Berufungsbeklagte am 19. November 2013 eine Vertragsänderung zustande gekommen ist und deshalb der Anhang 7 «Variabler Leistungslohn» (nachfolgend nur noch der Anhang 7) nicht mehr anwendbar ist. Dass nach dem Wortlaut von Ziffer 2.9 des Anhanges 7 für die Herabsetzung oder Streichung des variablen Leistungslohns ein Antrag des direkten Vorgesetzten bei der Geschäftsleitung – und damit ein entsprechenden Entscheid – erforderlich ist, wird damit nicht (mehr) bestritten. Nicht in Frage gestellt wird damit auch, dass bei Anwendbarkeit des Anhanges nach Ziffer 3.2 Satz bei unterjährigem Austritt der variable Leistungslohn pro rata temporis ausbezahlt wird. Darüber hinaus räumt die Berufungsklägerin selbst ein, der pro rata Anteil für die Monate Januar und Februar 2014 sei der Berufungsbeklagten gemäss dem alten Anhang 7 ausbezahlt worden (BS 13). Die alte und die neue Fassung der Ziffer 2.9 lauten jedoch genau gleich.\n5.3 Zum Abschluss eines Vertrages ist nach Art. 1 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Nach dem Vertrauensprinzip ist eine Willenserklärung so auszulegen, wie sie der Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und verstehen musste. Beide Parteien geniessen den Schutz des Vertrauensprinzips, der Erklärende in seinem Vertrauen auf ein vernünftiges Verstehen, der Empfänger in seinem Vertrauen auf die loyale Meinung des Erklärenden (Alfred Koller in: Theo Guhl et al. [Hrsg.], Das Schweizerische Obligationenrecht, Zürich 2000, S. 102 Rdz 31). Die von der Berufungsbeklagten am 19. November 2013 unterzeichnete Empfangsbestätigung enthält vorab eine Willenserklärung zum gewünschten Übertrittszeitpunkt zur neuen Regelung des Leistungslohns. Weiter werden der Empfang und das Einverständnis mit dem Informationsschreiben vom 6. November 2013 erklärt. Letzteres nimmt Bezug auf die Informationsveranstaltung, die besprochenen Anpassungen und eine Mailzustellung der Präsentation. Eine Willenserklärung der Berufungsklägerin hingegen, dass der neue Anhang 7 durch die Präsentation eine Änderung erfahren hat, mit welcher sich die Mitarbeiter nun einverstanden erklären sollen, ist nicht ersichtlich. Sie war es auch nicht für die Mitarbeiter. Ein derartiger Erklärungsinhalt war für sie nicht erkennbar. Die neu im Berufungsverfahren vertretene Auffassung der Berufungsklägerin widerspricht Treu und Glauben. Dem entspricht, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren noch von der Anwendbarkeit des Anhanges 7 ausging und den Anspruch der Berufungsbeklagten auf den variablen Leistungslohn gestützt auf eben diesen Anhang 7 verneinte (BS 12 ff. der Klageantwort). Anzufügen bleibt, dass die Frage nach den anwendbaren Bestimmungen eine rechtliche ist und daher nicht unter Art. 317 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung, SR 272) fällt.\n5.4 Selbst wenn sich die Auszahlung des variablen Leistungslohnes nach der ausgedruckten Präsentation richten würde, dürfte der erste Satz, wonach das neue System nur gilt, wenn die Firma Gewinn macht, nicht isoliert betrachtet werden. Denn im daran anschliessenden Satz wird geregelt, was im Fall eines Verlustes gemacht werden könnte. Für diesen Fall wird der Vorbehalt gemacht, dass die Geschäftsleitung den variablen Leistungslohn individuell festlegen kann. Alleine dieser Sinn ist dem Wortlaut der beiden Sätze zu entnehmen, währenddem die Auffassung der Berufungsklägerin im Wortlaut keine Stütze findet. Es fehlt das Wort «trotz» und damit jeglicher Hinweis auf einen Widerspruch zum Grundsatz. Mit dem zweiten Satz wird keine Ausnahme von der Grundregel des ersten Satzes formuliert, sondern dieser näher ausgeführt. Insbesondere macht es aus der Sicht der Firma auch keinen Sinn, sich die Festlegung eines individuellen Leistungslohnes vorzubehalten, wenn ohnehin kein solcher geschuldet ist. Einzig diese Auslegung deckt sich mit der Ankündigung, den Mitarbeitern die Bestimmungen des neuen Anhanges 7 vorzustellen. Die Beweislast dafür, dass eine individuelle Festlegung des variablen Leistungslohnes der Berufungsbeklagten erfolgt ist, liegt damit bei der Berufungsklägerin. Diesen Beweis hat sie nicht erbracht. Im Gegenteil spricht das Mail von C.___ von der Personalabteilung vom 25. Mai 2014 (Klagebeilage 10), klar dagegen, dass die Berufungsklägerin jemals daran gedacht hat, von einem Vorbehalt Gebrauch zu machen, laute er so wie er in der Präsentation formuliert wurde oder wie er in Ziffer 2.9 des Anhanges 7 enthalten ist. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erwägungen zum Geschäftserfolg der Berufungsklägerin im Jahr 2014. Die Berufung ist abzuweisen.\n6. In Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Hingegen hat die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten auch für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Der mit der Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 1‘872.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n3. Die A.___ AG hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteienschädigung von CHF 1‘872.20 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15‘000.00."}