{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-32_2016-09-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132259&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4859db0bc5adaf451096cbf27e07a100"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.09.2016 ZKBER.2016.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:04", "Checksum": "8d9af16a35dbceab461ecdd250bb1592", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.09.2016 ZKBER.2016.32\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n3. Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, die Amtsgerichtsstatthalterin sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Anhang 7 «Variabler Leistungslohn» zur Anwendung gelange, dass das Absehen von der Auszahlung eines variablen Leistungslohnes bei Verlust zu beweisen sei und mangels dieses Beweises ein Geschäftsverlust der Berufungsklägerin vorliegend nicht relevant, aber auch nicht bewiesen sei. Anlässlich der Mitarbeiterinformation sowie in der Präsentation vom 6. November 2013 sei ausdrücklich festgehalten und den Mitarbeitern deutlich gemacht worden, dass das neue System des variablen Leistungslohnes nur greife, wenn sie Gewinn verzeichne. Daraus werde ohne Weiteres deutlich, dass der neue Anhang 7 «Variabler Leistungslohn» gar nicht zur Anwendung gelange und die Mitarbeiter folglich auch keinen Anspruch auf variablen Leistungslohn hätten. Relevant sei somit, ob sie im Jahr 2014 Verluste geschrieben habe oder nicht. Ihrer Erfolgsrechnung per 31. Mai 2014 könne entnommen werden, dass sie zu diesem Zeitpunkt knappe CHF 900'000.00 Verlust gemacht habe. Auch per Ende Dezember 2014 habe sie gemäss der Jahresrechnung 2014 keinen Gewinn verzeichnet. Bei Verlust stelle der Satz «Das neue System für den variablen Leistungslohn gilt nur wenn die Firma Gewinn macht» die Regel dar. Dieser Satz enthalte keine Kann-Bestimmung. Hingegen handle es sich beim Vorbehalt, trotz Verlust individuell einzelnen Mitarbeitern einen variablen Leistungslohn auszuzahlen, um eine Kann-Bestimmung. Die Berufungsbeklagte, bei der die Beweislast liege, belege in keiner Weise, dass in ihrem Fall von der Regel abgewichen worden sei. Zudem habe die Berufungsbeklagte mit ihrer Unterschrift am 19. November 2013 ausdrücklich zugestimmt und akzeptiert, dass bei Verlust kein Leistungslohn geschuldet und auszubezahlen sei. Dies sei eine den Arbeitsvertrag abändernde schriftliche Vereinbarung. Dass sie es unterlassen habe, dies im Reglement entsprechend ausdrücklich festzuhalten, sei nicht massgebend. Die separate Vereinbarung, welcher die Berufungsbeklagte mit Unterschrift am 19. November 2013 vorbehaltlos zugestimmt habe, regle die Folgen eines Geschäftsverlustes auf den variablen Leistungslohn allgemein und unabhängig von einem unterjährigen Austritt. Wenn kein Gewinn erzielt worden sei, sei auch Ziff. 3.2 des Anhanges 7 nicht anwendbar. Sie habe weder bis zum Austritt der Berufungsbeklagten per Ende Mai 2014 noch bis Ende Jahr einen Gewinn erzielt (Berufungsbeilagen 8 und 9).\n4. Die Berufungsbeklagte führt in ihrer Berufungsantwort aus, die Berufungsbeilage 9 betreffend den Jahresverlust 2014 sei nicht termingerecht vor der Novenschranke der ersten Instanz eingeführt worden und sei daher gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Auch die neue Behauptung der Berufungsklägerin, wonach bei Verlust der Anhang 7 «Variabler Leistungslohn» gar nicht zur Anwendung kommen solle, erfolge verspätet und ohne Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Zudem habe sie bei der Vorinstanz noch selber mit der Anwendbarkeit von Ziff. 2.9 des Anhanges 7 argumentiert und daraus gefolgert, die Geschäftsleitung behalte sich in begründeten Ausnahmefällen, so namentlich Geschäftsverlust, vor, den variablen Leistungslohn herabzusetzen bzw. ganz zu streichen.\nSelbst wenn die Vorbringen der Berufungsklägerin über die Nichtanwendbarkeit des Anhangs 7 bei Verlust zugelassen würden, vermöchte die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beilage 8 zum Verlust per Ende Mai 2014 den behaupteten Verlust nicht zu belegen, wie dies auch die Vorinstanz erkannt habe. Die Berufungsklägerin gebe zu, dass die behauptete Nichtanwendbarkeit des Anhanges 7 bei Verlust, wie sie an der Mitarbeiterinformation präsentiert worden sei, im Anhang 7 selbst nicht geregelt worden sei. Bei der Mitarbeiterinformation sei es nach dem berechtigten Verständnis der Mitarbeitenden als Zielpublikum primär darum gegangen, das neue Reglement vorzustellen und Änderungen gegenüber dem alten Reglement aufzuzeigen. Die Arbeitnehmer müssten nicht davon ausgehen, dass durch die Präsentation vom Reglement abweichende Regelungen eingeführt würden, ohne dass dies im Reglement aufgeführt werde. Gestützt auf ihre Fürsorgepflicht hätte die Berufungsklägerin klar und verständlich auf eine solche Vertragsänderung hinweisen müssen. Es sei bestenfalls schlaumeierisch, zu argumentieren, die Berufungsbeklagte als Arbeitnehmerin hätte durch ihre Unterschrift vom 19. November 2013 einer Vertragsänderung zugestimmt und damit akzeptiert, dass bei einem Verlust kein Leistungslohn geschuldet und auszubezahlen sei. Vielmehr heisse es in der Präsentation: «Bei Verlust behält sich die Geschäftsleitung vor, den variablen Leistungslohn individuell festzulegen.» Es handle sich dabei, wie von der Vorinstanz richtigerweise festgehalten, um eine Kann-Bestimmung. Diese sei zudem vereinbar mit der Regelung in Ziff. 3.2 des Anhanges 7, welche beim unterjährigen Austritt die Auszahlung einzig nach Erfüllung der persönlichen Ziele und des Funktionsprofils und somit unabhängig vom [kollektiven Erfolgsanteil] vorsehe. Zudem sei ihr von ihrem direkten Vorgesetzten mehrmals die Auszahlung des variablen Lohnanteils beim Austritt mündlich zugesichert und auch per Mail schriftlich bestätigt worden (Beilage 10 zur Klage).\n5.1 Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, dass kein Anspruch auf einen variablen Leistungslohn besteht, wenn sie einen Verlust erzielt. Mit diesem Vorbringen stellt sie die Folgerung der Vorderrichterin, wonach davon auszugehen ist, dass die Berufungsbeklagte ihre Leistungsziele erreicht hat und insofern Anspruch auf den variablen Leistungslohn hat, nicht mehr in Frage. Darauf ist nicht mehr näher einzugehen."}