{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-32_2016-09-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132259&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4859db0bc5adaf451096cbf27e07a100"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.09.2016 ZKBER.2016.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:04", "Checksum": "8d9af16a35dbceab461ecdd250bb1592", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.09.2016 ZKBER.2016.32\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\nII.\n1.1 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der variable Lohn, welcher der Berufungsbeklagten zugesprochen worden ist. Demgegenüber hat die Berufungsbeklagte die Abweisung der geltend gemachten Pauschalspesen akzeptiert.\n1.2 Vorab wird nachfolgend der Grundsachverhalt, welcher der Streitsache zugrunde liegt und insofern als unbestritten betrachtet werden kann, wiedergegeben. Dasselbe gilt für die Bestimmungen und Dokumente, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid abgestützt hat und deren Anwendbarkeit umstritten ist.\n1.3 Das Arbeitsverhältnis der Berufungsbeklagten mit der Berufungsklägerin begann am 1. August 2012 und endete am 31. Mai 2014. Per 1. März 2014 führte die Berufungsklägerin einen neuen Anhang 7 «Variabler Leistungslohn» ein (Klagebeilage 9). Gemäss dessen Ziffern 2.1 und 2.2 handelt es sich um eine erfolgs- und leistungsabhängige Lohnkomponente, die nach Funktion, kollektivem Unternehmenserfolg und individueller Leistung bemessen wird. Bei unterjährigem Austritt erfolgt nach Ziffer 3.2 Absätze 1 und 2 die Auszahlung des variablen Leistungslohnes pro rata temporis, abhängig vom Erfüllungsgrad der persönlichen Ziele, währenddem der kollektive Erfolgsanteil […] entfällt. Dementsprechend wird vorliegend nur der individuelle Leistungsanteil geltend gemacht. Gemäss Ziffer 2.9 kann der direkte Vorgesetzte bei der Geschäftsleitung in begründeten Ausnahmefällen eine Herabsetzung oder die Streichung des variablen Leistungslohnes beantragen, wobei diese Massnahme eine schriftliche Stellungnahme erfordert.\n1.4 Die Mitarbeiter wurden bereits am 6. November 2013 über das neue Modell «Variabler Leistungslohn» informiert (Beilage 15 zur Klageantwort). Nach dem vierten Blatt der an der Mitarbeiter-Informationsveranstaltung gezeigten Präsentation (Beilage 16 zur Klageantwort) findet sich unter der Überschrift «Wesentliche Änderungen» folgendes: «Das neue System für den variablen Leistungslohn gilt nur wenn die Firma Gewinn macht. Bei Verlust behält sich die Geschäftsleitung vor den variablen Leistungslohn individuell fest zu legen.» Das Schreiben zur Mitarbeiterinformation, das den Mitarbeitern nach der Informationsveranstaltung übergeben wurde, hält zudem fest, dass den Mitarbeitern die Präsentation nochmals per Mail zugestellt wird. In der diesem Schreiben beigelegten Empfangsbestätigung wurden die Mitarbeiter zudem aufgefordert, anzukreuzen, wenn sie bereits per 1. Januar 2014 ins neue System überzutreten wünschen (alles gemäss Beilage 15 zur Klageantwort). Die Berufungsbeklagte bestätigte den Empfang des Informationsschreibens am 19. November 2013, wobei sie den 1. März 2014 als gewünschtes Übertrittsdatum ankreuzte (Beilage 17 zur Klageantwort).\n2. Zum variablen Lohn hielt die Vorderrichterin in den Urteilserwägungen vorab fest, dass die Klägerin nach ihrem Arbeitsvertrag vom 18. Mai 2012 in Verbindung mit Ziffer 2.1 des Reglements «Variabler Leistungslohn» zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Basislohn (Fixgehalt) Anspruch auf eine erfolgs- und leistungsabhängige jährliche variable Lohnkomponente habe, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Es könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen, wenn es die Beklagte unterlasse, anlässlich eines Mitarbeitergesprächs eine Zielvereinbarung aufzusetzen. Es wäre an der Beklagten gewesen, die Rahmenbedingungen für den variablen Leistungslohn festzulegen, könne sich doch die Klägerin nicht selbst Ziele setzen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin die Ziele für das Jahr 2014 erreicht habe.\nUnbestrittenermassen sei für die Klägerin das neu eingeführte Reglement über den variablen Leistungslohn mitsamt dem Anhang 7 per 1. März 2014 anwendbar gewesen. Gemäss Ziff. 2.9 des Anhangs 7 behalte sich die Geschäftsleitung der Beklagten in begründeten Ausnahmefällen, so namentlich bei Geschäftsverlust, vor, den variablen Leistungslohn herabzusetzen bzw. ganz zu streichen. Sowohl dem Reglement wie auch der Präsentation anlässlich der Mitarbeiterinformation könne entnommen werden, dass es sich um eine «Kann-Bestimmung» handle. In der Präsentation werde festgehalten: «Das neue System für den variablen Leistungslohn gilt nur, wenn die Firma Gewinn macht. Bei Verlust behalte sich die Geschäftsleitung vor, den variablen Leistungslohn individuell festzulegen.» Es werde von der Beklagten lediglich behauptet, es sei von der Möglichkeit, von einem variablen Leistungslohn abzusehen, Gebrauch gemacht worden. Dies sei aber mit keinem Dokument belegt. Da der Klägerin bei Erfüllung ihrer Ziele grundsätzlich ein Leistungslohn zustehe und die Beklagte nicht beweisen könne, dass sie von ihrer Verzichtsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe, sei der variable Leistungslohn geschuldet. Dessen ziffernmässige Berechnung durch die Klägerin sei unbestritten geblieben."}