{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-32_2016-09-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132259&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4859db0bc5adaf451096cbf27e07a100"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.09.2016 ZKBER.2016.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:04", "Checksum": "8d9af16a35dbceab461ecdd250bb1592", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.09.2016 ZKBER.2016.32\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n|\nUrteil vom 1. September 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___AG,\nvertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Gadient,\nBerufungsklägerin\ngegen\nB.___,\nvertreten durch Rechtsanwältin Krista Rüst,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend Forderung aus Arbeitsvertrag\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. B.___ (im Folgenden die Klägerin) erhob am 17. September 2015 beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage aus Arbeitsrecht gegen die A.___ AG (im Folgenden die Beklagte). Mit ihrer Klage machte sie Pauschalspesen von CHF 11‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2014 sowie variablen Lohn für die Zeit von 1. März 2014 bis 31. Mai 2014 von CHF 3‘305.00 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2016 geltend.\n2. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 16. Oktober 2015, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.\n3. Am 26. Januar 2016 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes Urteil:\n1. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von CHF 3‘305.00 (brutto) nebst Zins zu 5% seit 01.06.2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n2. Die Beklagte hat der Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Krista Rüst, [Ort], eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘026.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\n3. Die Klägerin hat der Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Gadient, [Ort], eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘892.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\n4. Es werden keine Kosten erhoben.\n4. Frist- und formgerecht erhob die Beklagte (von nun an die Berufungsklägerin) am 6. April 2016 Berufung gegen dieses Urteil und verlangte die Aufhebung von Ziffer 1 Satz 1 und die Abweisung des Rechtsbegehrens der Klägerin betreffend variabler Leistungslohn. Weiter verlangte sie, die Parteientschädigungen des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss den Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien neu zu verlegen, u.K.u.E.F.\n5. Die Klägerin (von nun an die Berufungsbeklagte) schloss in ihrer Berufungsantwort vom 7. Mai 2016 (Postaufgabe) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. Ziffer 1 Satz 1 des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen und ihr Rechtsbegehren betreffend variabler Leistungslohn sei gutzuheissen, u.K.u.E.F.\n6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}