Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3‘250.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. A.___ hat der A.___ für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 4‘644.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt den Betrag von CHF 30‘000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.