7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und deshalb abgewiesen werden muss. Entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens von CHF 3‘250.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Die Berufungsbeklagte reicht eine Kostennote ein mit einem Aufwand von über 24 Stunden.