Die Klägerin rüge den Internetauftritt bis Ende Dezember 2013, was einen Auslagenersatz von insgesamt drei Monate à je CHF 120.00 pro Monat, total CHF 360.00 ausmache. Zusammen mit den Kosten für die Werbetafel vor dem Haus von CHF 150.00 ergebe dies einen akzeptierten Betrag von CHF 510.00. Nachdem der Berufungskläger bei der Vorinstanz die Internetkosten bis Ende Dezember 2013 anerkannt hat und nun auch bereit ist, die Internetkosten ab August 2012 zu bezahlen, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem neuen Vorbringen (Internetkosten für 15 Monate anstatt für 17 Monate). 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und deshalb abgewiesen werden muss.