Der Berufungskläger behauptet neu im Berufungsverfahren, die Internetgebühren seien ab Oktober 2013 nicht mehr geschuldet, da die Liegenschaft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf kostenpflichtigen Internetportalen aufgeschaltet gewesen sei. In BS 13 der Klage hat die Berufungsbeklagte Kosten für den Internetauftritt lediglich bis Ende Dezember 2013 – und nicht bis Vertragsende – geltend gemacht, weil der Berufungskläger ja nachweislich darum ersucht habe, den Internetauftritt vorübergehend zu stoppen. Der Berufungskläger hat in BS 29 seiner Klageantwort hiezu entgegnet, Vertragsschluss sei der 3. September 2013 gewesen.