Dazu komme die Mehrwertsteuer von CHF 1‘984.00, was einen Provisionsanspruch von CHF 26‘784.00 ergebe. Gemäss den verschiedenen Mäklerverträgen seien die Internetgebühren und CHF 150.00 für die Werbetafel geschuldet. Die Internetgebühren seien aber nicht für 37 Monate, sondern nur für 17 Monate in der Höhe von CHF 2‘040.00 geschuldet, seien doch im Vertrag vom 2. Dezember 2010 die Internetkosten nicht angekreuzt. Das sei erst im Vertrag vom 7. August 2012 erfolgt. 6.2 Gegen diese Feststellungen bringt der Berufungskläger nichts Wesentliches vor.