Mit der Kündigung vom 6. März 2014 habe der Berufungskläger den vereinbarten Provisionsanspruch zu Nichte machen wollen. Bei Auflösung zur Unzeit sei alles zu ersetzen, was die Gegenseite gehabt hätte, wenn der Widerruf bzw. die Kündigung nicht gerade zur Unzeit erfolgt wäre. Als Provision seien 2 % vom anzustrebenden Verkaufspreis vereinbart gewesen. Im Vertrag vom 3. September 2013 sei ein Verkaufspreis von CHF 1‘240‘000.00 vorgesehen gewesen. 2 % davon würden CHF 24‘800.00 entsprechen. Dazu komme die Mehrwertsteuer von CHF 1‘984.00, was einen Provisionsanspruch von CHF 26‘784.00 ergebe.