Im Weitern wurde gerade nicht gegen das jederzeit bestehende Widerrufsrecht gemäss Art. 404 OR verstossen, hat doch der Berufungskläger am 6. März 2014 mit sofortiger Wirkung gekündigt (siehe Ausführungen dazu in Ziffer 3.3 hievor). Die Berufung ist in diesem Punkt ungenügend. 6.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, der Berufungskläger habe den laufenden Mäklervertrag am 6. März 2014 zur Unzeit gekündigt, sei doch die im Amtsblatt vom 14. März 2014 ausgeschriebene Handänderung per 10. März 2014 erfolgt. Mit der Kündigung vom 6. März 2014 habe der Berufungskläger den vereinbarten Provisionsanspruch zu Nichte machen wollen.