404 OR und sei damit ungültig. 5.3 Ob der Verkauf der Liegenschaft durch das Tätigwerden der Berufungsbeklagten zu Stande gekommen ist oder nicht, ist unbeachtlich, hat doch die Vorinstanz festgestellt, dass gemäss dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag eine Provision unabhängig von einem Vertragsabschluss zu bezahlen ist und dass von einer Einstellung der Tätigkeiten von Seiten der Klägerin per Ende Oktober 2013 keine Rede sein könne (vergl. auch Ziffer 4.3 hievor). Im Weitern wurde gerade nicht gegen das jederzeit bestehende Widerrufsrecht gemäss Art.