Diese Untätigkeit durch die Berufungsbeklagte sei mit der vertraglich festgesetzten Exklusivität nicht vereinbar, weshalb folgerichtig keine Provision geschuldet sei. Überdies verstosse der festgesetzte Provisionsbetrag – zumal er völlig unabhängig vom bei der Berufungsbeklagten angefallenen Aufwand zu bezahlen sei – ohnehin gegen das Widerrufsrecht nach Art. 404 OR und sei damit ungültig.