Urkunde 2) sei vereinbart worden, dass die Provision ebenfalls geschuldet sei, wenn der Auftraggeber während der Vertragsdauer die Liegenschaft selbst oder durch einen Dritten verkaufe. 5.2 Der Berufungskläger macht geltend, der Verkauf der Liegenschaft stehe in überhaupt keinem Zusammenhang mit der Berufungsbeklagten, zumal diese ihre aktive Tätigkeit bereits fünf Monate vor dem Verkauf der Liegenschaft per Oktober 2013 eingestellt habe. Diese Untätigkeit durch die Berufungsbeklagte sei mit der vertraglich festgesetzten Exklusivität nicht vereinbar, weshalb folgerichtig keine Provision geschuldet sei.