Auftrag vor Abschluss des Kaufvertrags widerrufe – so sei dies speziell in der Form einer sogenannten Provisionsgarantie zu vereinbaren. Genau das hätten die Parteien im vorliegenden Fall stipuliert. In Ziffer 2 des Mäklervertrages vom 3. September 2013 (kläg. Urkunde 2) sei vereinbart worden, dass die Provision ebenfalls geschuldet sei, wenn der Auftraggeber während der Vertragsdauer die Liegenschaft selbst oder durch einen Dritten verkaufe.