Die Parteien könnten insbesondere den in zweifacher Hinsicht aleatorischen Charakter des Mäklervertrages (Unsicherheit, ob ein Interessent gefunden und – gegebenenfalls – ob der Auftraggeber mit diesem zum Abschluss kommen werde) mildern und eine Provisionsgarantie in dem Sinne vereinbaren, dass der Auftraggeber dem Mäkler den Lohn ganz oder teilweise auch für den Fall zusichere, dass nicht dieser den Abschluss herbeigeführt habe oder dass ein Abschluss unterbleibe. Möchte der Mäkler seine Aufwendungen auch für den Fall ersetzt erhalten, dass der angestrebte Hauptvertrag nicht zustande komme – z.B. wenn der Hauptvertrag ohne Tätigkeit des Maklers zustande komme oder der Auftraggeber den