413 OR sei jedoch dispositiver Natur. Die Parteien könnten insbesondere den in zweifacher Hinsicht aleatorischen Charakter des Mäklervertrages (Unsicherheit, ob ein Interessent gefunden und – gegebenenfalls – ob der Auftraggeber mit diesem zum Abschluss kommen werde) mildern und eine Provisionsgarantie in dem Sinne vereinbaren, dass der Auftraggeber dem Mäkler den Lohn ganz oder teilweise auch für den Fall zusichere, dass nicht dieser den Abschluss herbeigeführt habe oder dass ein Abschluss unterbleibe.