Auch der Hinweis auf BGE 103 II 129 ist unbehelflich, war doch im dortigen Fall streitig, wieweit das gesetzliche Widerrufsrecht auch die Konventionalstrafe betrifft. Vorliegend hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Widerruf des Mäklervertrages erst am 6. März 2014 erfolgt sei. Die Rüge des angeblichen Untätigseins der Berufungsbeklagten ist daher nicht weiter zu hören, zumal diese Behauptung tatsächlich den Akten und eigenen Aussagen widerspricht (kläg. Urkunden 19 – 23, Parteibefragung) und da der Berufungskläger noch im E-Mail vom 14. Oktober 2013 erklärt hat, es sei ihm klar, dass die Berufungsbeklagte alles daran setze, das Haus zu verkaufen (kläg. Urkunde 18).