Folgerichtig sei die völlige Untätigkeit durch den Mäkler, also durch die Berufungsbeklagte mit einer vereinbarten Exklusivität nicht vereinbar (BGE 103 II 129 E. 3). 4.3 Es ist nicht klar, was der Berufungskläger mit seinen Ausführungen rügen will. Es ist auch von der Berufungsbeklagten anerkannt, dass der Vertrag vom 3. September 2013 mit der Ausschliesslichkeitsklausel am zwingenden jederzeitigen Widerrufsrecht von Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 412 Abs. 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) nichts zu ändern vermag. Auch der Hinweis auf BGE 103 II 129 ist unbehelflich, war doch im dortigen Fall streitig, wieweit das gesetzliche Widerrufsrecht auch die Konventionalstrafe betrifft.