Dies widerspreche den Akten und den eigenen Aussagen des Beklagten. 4.2 Der Berufungskläger rügt, die im angefochtenen Urteil erwähnten Tätigkeiten könnten allesamt nicht als aktives Tätigwerden seitens der Berufungsbeklagten gewertet werden. Der zwischen den Parteien am 3. September 2013 abgeschlossene Vertrag sehe eine Ausschliesslichkeitsklausel vor. Entsprechend habe sich die Berufungsbeklagte verpflichtet, für ihn tätig zu werden, was aber ab Oktober 2013 nicht mehr geschehen sei. Folgerichtig sei die völlige Untätigkeit durch den Mäkler, also durch die Berufungsbeklagte mit einer vereinbarten Exklusivität nicht vereinbar (BGE 103 II 129 E. 3).