sofortige Kündigung sei dann erst am 6. März 2014 ausgesprochen worden – nicht rechtsgenüglich auseinander. 4.1 Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, Rechtsprechung und Lehre würden die Gültigkeit einer Ausschliesslichkeitsklausel beim Mäklervertrag anerkennen. Hätten die Parteien eine Ausschliesslichkeitsabrede getroffen, bestehe eine Pflicht des Mäklers tätig zu werden. Der Beklagte werfe der Klägerin vor, ab Ende Oktober nicht mehr tätig gewesen zu sein. Dies widerspreche den Akten und den eigenen Aussagen des Beklagten.