Die neue und unsubstantiierte Behauptung, die Kündigung sei im Januar 2014 mündlich erfolgt, ist hier nicht (mehr) zu hören. Da der Berufungskläger in seiner Berufung lediglich die neue Version einer erfolgten Kündigung im Januar 2014 vorbringt, setzt er sich mit der Argumentation der Vorinstanz – das E-Mail vom 14. Oktober 2013 stelle keine Kündigung des Vertrages per 22. Dezember 2013 dar, da eine Kündigung bedingungsfeindlich sei und am 6. Januar 2014 habe der Berufungskläger noch die Berufungsbeklagte aufgefordert, das Inserat vorübergehend aus dem Netz zu entfernen, was eindeutig dafür spreche, dass der Berufungskläger den Vertrag in diesem Zeitpunkt noch nicht widerrufen habe und die