Überdies habe er die Berufungsbeklagte am 8. Januar 2014 schriftlich angewiesen, das Inserat aus dem Netz zu entfernen, was die Berufungsbeklagte auch getan habe. Damit habe sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die neue Vereinbarung und die Beendigung des Auftrages per 22. Dezember 2013 akzeptiere (BS 21). Im Berufungsverfahren bringt der Berufungskläger eine neue Variante vor, nämlich, dass er den Vertrag im Januar 2014 per Telefon mündlich gekündigt habe. Von einer mündlichen Kündigung war im vorinstanzlichen Verfahren nie die Rede. In einem Berufungsverfahren kann der Sachverhalt nicht beliebig angepasst werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO).