Diese Nachricht beziehe sich eindeutig auf die von seiner Seite erfolgte mündliche Kündigung vom Januar 2014. 3.3 In der Klageantwort vom 24. August 2015 argumentierte der Berufungskläger noch, er habe bereits mit E-Mail vom 14. Oktober 2013 die Berufungsbeklagte darauf hingewiesen, dass der Vertrag dahinfalle, wenn bis am 22. Dezember 2013 kein Käufer für die Liegenschaft gefunden werde. Dieser neuen Vereinbarung habe die Berufungsbeklagte nicht widersprochen. Überdies habe er die Berufungsbeklagte am 8. Januar 2014 schriftlich angewiesen, das Inserat aus dem Netz zu entfernen, was die Berufungsbeklagte auch getan habe.