Diese sei nämlich nur nachträglich im Sinne einer doppelten Absicherung erfolgt. Bereits vorgängig habe er den Mäklervertrag im Januar 2014 per Telefon mündlich gekündigt, nachdem die Liegenschaft trotz E-Mail vom 14. Oktober 2013 nicht verkauft worden sei. Die Anfang 2014 erfolgte mündliche Kündigung habe die Berufungsbeklagte mit E-Mail vom 6. März 2014 (bekl. Urkunde 27) ausdrücklich bestätigt. Diese Nachricht beziehe sich eindeutig auf die von seiner Seite erfolgte mündliche Kündigung vom Januar