Am 6. März 2014 habe der Beklagte den Mäklervertrag dann gekündigt mit folgenden Worten: «Hiermit kündige ich oben erwähntes Mandat per sofort in Folge Ihren Rücktritt aus den Verkaufsaktivitäten per Ende Oktober 2013, sowie die unzulässige Vertragsänderungen zu Ihren Gunsten». Der Beklagte habe also «per sofort» gekündigt und nicht wie in der Klageantwort behauptet rund drei Monate vor dem Verkauf (BS 25 der Klageantwort). 3.2 Der Berufungskläger wendet dagegen ein, die Vorinstanz beziehe sich zu Unrecht auf die schriftliche Kündigung vom 6. März 2014. Diese sei nämlich nur nachträglich im Sinne einer doppelten Absicherung erfolgt.