Urkunde 8). Dort schreibe der Beklagte wortwörtlich: «Leider konnte das Haus trotz Preisreduktion nicht verkauft werden, daher bitte ich Sie, es vorübergehend aus den Medien zu löschen». Auch diese Formulierung spreche eindeutig dafür, dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt den Mäklervertrag noch nicht widerrufen bzw. gekündigt hatte. Am 6. März 2014 habe der Beklagte den Mäklervertrag dann gekündigt mit folgenden Worten: «Hiermit kündige ich oben erwähntes Mandat per sofort in Folge Ihren Rücktritt aus den Verkaufsaktivitäten per Ende Oktober 2013, sowie die unzulässige Vertragsänderungen zu Ihren Gunsten».