BGE 138 III 374 E. 4.3). 3.1 Die Vorinstanz hat zur Behauptung des Berufungsklägers, das Auftragsverhältnis habe bereits am 22. Dezember 2013 geendet, ausgeführt, der Wortlaut des E-Mails des Beklagten vom 14. Oktober 2013 sei unmissverständlich. Komme die von ihm formulierte Bedingung – Verkauf der Liegenschaft bis Weihnachten – nicht zu Stande, müsste er den Mäklervertrag kündigen. Aufgrund des Wortlautes (konjunktiv) und des Umstandes, dass eine Kündigung bedingungsfeindlich sei, könne nicht geschlossen werden, dass der Beklagte den Mäklervertrag per 22. Dezember 2013 gekündigt habe. Das korrespondiere auch mit seinem E-Mail vom 8. Januar 2014 (kläg. Urkunde 8).