Urkunden 11 und 12). Da der Widerruf des Mäklervertrages zur Unzeit – nur vier Tage vor dem Verkauf der Liegenschaft – erfolgt sei, schulde der Berufungskläger ihr den durch den Widerruf entstandenen Schaden. Dieser bemesse sich nach dem konkreten Vertrag, was bedeute, dass er ihr die vereinbarte Provision, die auch dann geschuldet sei, wenn sie nicht selber den Käufer vermittelt habe, sowie die angefallenen Auslagen zu bezahlen habe. 2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen.