Urkunde 8) und damit zur Unzeit gekündigt habe. Mit E-Mail vom 8. Januar 2014 habe sie der Berufungskläger lediglich aufgefordert, die Inserate für das Verkaufsobjekt vorübergehend aus den Medien zu löschen. Von einem Widerruf sei dabei nicht die Rede gewesen. Der Widerruf vom 6. März 2014 (bekl. Urkunde 28) sei daher plötzlich und unerwartet erfolgt. Wie dem Amtsblatt des Kantons Solothurn Nr. 11 vom 14. März 2014 zu entnehmen sei, habe der Berufungskläger seine Liegenschaft [...] verkauft. Gemäss den Angaben des zuständigen Grundbuchamtes sei die Liegenschaft am 10. März 2014 verkauft worden (kläg. Urkunden 11 und 12).