Urkunde 8) schriftlich angewiesen, das Inserat aus dem Netz zu entfernen, was die Berufungsbeklagte auch getan habe. Sie habe damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die neue Vereinbarung und die Beendigung des Auftrages per 22. Dezember 2013 akzeptiere. Dies gehe auch aus dem E-Mail sowie dem Einschreiben vom 6. März 2014 hervor (bekl. Urkunde 27 und 28). Infolge Beendigung des Mäklervertrages rund drei Monate vor dem Verkauf der Liegenschaft, schulde er der Berufungsbeklagten keine Provision. 1.3 Die Berufungsbeklagte hält demgegenüber dafür, dass der Berufungskläger den Mäklervertrag am 6. März 2014 (kläg. Urkunde 8) und damit zur Unzeit gekündigt habe.