Urkunde 18) habe er der Berufungsbeklagten mitgeteilt, dass der Mindestkaufpreis um CHF 100‘000.00 gesenkt werde und dass er ihr eine Zusatzprovision von 1 % gewähre, wenn bis am 22. Dezember 2013 ein Käufer gefunden werde. Er habe die Berufungsbeklagte klar darauf hingewiesen, dass diese neue Vereinbarung zwischen ihnen am 22. Dezember 2013 enden werde, falls bis dann kein Käufer gefunden werde. Überdies habe er die Berufungsbeklagte am 8. Januar 2014 (kläg. Urkunde 8) schriftlich angewiesen, das Inserat aus dem Netz zu entfernen, was die Berufungsbeklagte auch getan habe.