Am 3. September 2013 schlossen die Parteien einen dritten Mäklervertrag ab. Der Verkaufspreis für die Liegenschaft in […] wurde neu auf CHF 1‘240‘000.00 festgesetzt und es hätte ein Preisnachlass von CHF 40‘000.00 gewährt werden können (kläg. Urkunde 2). 1.2 Der Berufungskläger geht davon aus, dass das Auftragsverhältnis am 22. Dezember 2013 geendet habe. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2013 (kläg. Urkunde 18) habe er der Berufungsbeklagten mitgeteilt, dass der Mindestkaufpreis um CHF 100‘000.00 gesenkt werde und dass er ihr eine Zusatzprovision von 1 % gewähre, wenn bis am 22. Dezember 2013 ein Käufer gefunden werde.