II. 1.1 Am 2. Dezember 2010 erteilte der Berufungskläger der Berufungsbeklagten den Auftrag, sein Einfamilienhaus an der [...] in [...] (GB [...]) zum Preis von CHF 1‘290‘000.00 zu verkaufen. Gemäss Vertrag hätte ein Preisnachlass von CHF 90‘000.00 gewährt werden können (kläg. Urkunde 5). Am 7. August 2012 schlossen die Parteien einen neuen Mäklervertrag. Der Verkaufspreis für die Liegenschaft wurde neu auf CHF 1‘150‘000.00 festgesetzt und es hätte ein Preisnachlass von CHF 70‘000.00 gewährt werden können (kläg. Urkunde 6). Am 3. September 2013 schlossen die Parteien einen dritten Mäklervertrag ab.