Der Berufungskläger beantragt, es sei eine Parteibefragung durchzuführen. Dieser Antrag ist abzuweisen, zumal bereits bei der Vorinstanz eine ausführliche Parteibefragung stattgefunden hat und der Antrag auf eine Wiederholung dieses Beweismittels nicht näher begründet ist. Der Berufungskläger beantragt weiter, C.___ von der [Bank 1] bzw. nun D.___ sowie [Bank 2] Geschäftsführer der [...], [Ort], als Zeugen zu befragen. Auch dieser Beweisantrag ist abzuweisen. Es ist nicht zulässig im Berufungsverfahren ein neues Beweismittel anzurufen, um damit eine Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt (Art. 317 Abs. 1 lit.