4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien der Klägerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 5. Die Klägerin und Berufungsbeklagte habe dem Beklagten und Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘203.90 (gemäss der Vorinstanz eingereichten Kostennote) zu vergüten und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Kostennote zu zahlen. 3.2 Mit Berufungsantwort vom 9. November 2016 schloss die Klägerin (nachfolgend: Berufungsbeklagte) auf Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F. 3.3 Der Berufungskläger beantragt, es sei eine Parteibefragung durchzuführen.