2. Es sei festzustellen, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger keine Provision schuldet. 3. Die vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistenden Werbekosten seien auf CHF 1‘950.00 (CHF 1‘800.00 Internetgebühren für 15 Monate und CHF 150.00 Werbetafel) festzusetzen. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien der Klägerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen.